Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gültig ab: 23.07.2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über Dienstleistungen der Cloudware Solutions GmbH (nachfolgend „Cloudware"), insbesondere in den Bereichen IT-Services & Solutions, IT-Security, Web-Services, Microsoft Cloud sowie Kryptowährungs-Dienstleistungen (Halten und Trading).
1.2 Wer Cloudware ein Angebot einreicht, akzeptiert damit die vorliegenden AGB. Die Parteien können Abweichungen schriftlich im Vertrag vereinbaren, soweit sie sachlich gerechtfertigt sind.
2. Angebot
2.1 Das Angebot wird gestützt auf die Offertanfrage der Auftraggeberin erstellt.
2.2 Cloudware weist im Angebot die Mehrwertsteuer separat aus.
2.3 Das Angebot einschliesslich allfälliger Präsentationen erfolgt unentgeltlich, sofern in der Offertanfrage nichts Anderes vermerkt ist.
2.4 Das Angebot ist während der in der Offertanfrage genannten Frist verbindlich. Fehlt eine entsprechende Angabe, so gilt eine Frist von sechs Monaten ab Offerteneingang.
3. Ausführung
3.1 Cloudware verpflichtet sich als Spezialistin zu einer sorgfältigen, getreuen und sachkundigen Vertragserfüllung. Sie garantiert, dass alle erbrachten Leistungen den vertraglichen Bedingungen und Spezifikationen sowie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
3.2 Cloudware informiert die Auftraggeberin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und zeigt ihr sofort schriftlich alle Umstände an, welche die vertragsgemässe Erfüllung beeinträchtigen oder gefährden.
3.3 Der Auftraggeberin steht jederzeit ein Kontroll- und Auskunftsrecht über alle Teile des Auftrags zu.
3.4 Ohne schriftliche Vollmacht ist Cloudware zur Vertretung der Auftraggeberin nicht ermächtigt; sie darf die Auftraggeberin gegenüber Dritten nicht verpflichten.
4. Einsatz von Mitarbeitenden
4.1 Cloudware setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende ein, die über die erforderlichen Bewilligungen verfügen. Sie ersetzt auf Verlangen der Auftraggeberin innert nützlicher Frist Mitarbeitende, welche nicht über die benötigte Qualifikation verfügen.
5. Beizug Dritter
5.1 Cloudware darf für die Erbringung ihrer Leistungen Dritte (z. B. Zulieferanten, Subunternehmen, Substituten) beiziehen. Sie bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich.
5.2 Cloudware überbindet beigezogenen Dritten die Pflichten aus den Ziffern 4, 6, 12 und 13.
6. Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen und Lohngleichheit
6.1 Für die im Rahmen der Vertragserfüllung in der Schweiz zu erbringenden Leistungen hält Cloudware die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz gegen Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit ein.
6.2 Für die im Rahmen der Vertragserfüllung im Ausland zu erbringenden Leistungen hält Cloudware die entsprechenden Bestimmungen, die am Ort der Leistungserbringung gelten, mindestens aber die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation ein.
6.3 Cloudware ist verpflichtet, die Anforderungen gemäss Ziffern 6.1 und 6.2 vertraglich auf ihre Subunternehmer zu überbinden.
7. Vergütung
7.1 Cloudware erbringt die Leistungen nach Aufwand oder zu Festpreisen.
7.2 Die vertraglich festgelegte Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere die Kosten für die Übertragung von Rechten, für die Dokumentation und Material sowie alle Spesen, Sekretariatsleistungen, alle Sozialleistungen und andere Versicherungsleistungen, öffentliche Abgaben (z. B. Mehrwertsteuer).
7.3 Cloudware stellt Rechnung gemäss Zahlungsplan. Sofern ein solcher nicht vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungsstellung nach Erbringung aller Leistungen. Die Mehrwertsteuer wird in der Rechnung separat ausgewiesen. Mangels anderer Abrede erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der korrekt gestellten Rechnung.
8. Termine und Verzug
8.1 Die Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt rechtzeitige Abklärung und Übergabe aller technischen Ausführungsunterlagen, Einhaltung von Lieferfristen durch Unterlieferanten und rechtzeitige Fertigstellung der bauseitigen Vor- und Nebenarbeiten voraus.
8.2 Unvorhergesehene Verzögerungen infolge höherer Gewalt, wie z. B. Streik, Mobilmachung, Krieg, Transportstörungen, sind vorbehalten.
8.3 Es steht Cloudware frei, die Zahl und den zeitlichen Einsatz seiner Arbeitnehmenden zu bestimmen, sofern dadurch der Fertigstellungstermin nicht in Frage gestellt wird.
8.4 Eine begründete, unverschuldete Überschreitung der Lieferzeit gibt dem Besteller kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
9. Haftung
9.1 Die Parteien haften für alle Schäden, die sie der anderen Partei verursachen, sofern sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn.
9.2 Die Parteien haften für das Verhalten ihrer Hilfspersonen und beigezogener Dritter (z. B. Zulieferanten, Subunternehmen, Substituten) wie für ihr eigenes.
10. Sozialversicherungen
10.1 Setzt Cloudware Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein, so nimmt sie die notwendigen Anmeldungen für sich und ihre Mitarbeitenden bei den Sozialversicherungen vor. Selbständigerwerbende müssen zudem mit Einreichung des Angebots nachweisen, dass sie einer Ausgleichskasse angeschlossen sind.
11. Schutzrechte
11.1 Cloudware überträgt der Auftraggeberin alle Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte sowie Anwartschaften auf solche) an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Vertragserfüllung entstehen. Sie verzichtet auf die Ausübung nicht übertragbarer Persönlichkeitsrechte.
11.2 Alle Schutzrechte an Arbeitsergebnissen, die Vertragsinhalt bilden und nicht im Rahmen der Vertragserfüllung entstanden sind (vorbestehende Arbeitsergebnisse), verbleiben bei Cloudware. Sie erteilt der Auftraggeberin ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, unkündbares Verwendungsrecht. Dieses umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Verwendungsarten, das Recht zur Unterlizenzierung und Abtretung sowie das Recht zur Bearbeitung.
11.3 Cloudware gewährleistet, dass sie und von ihr beigezogene Dritte über alle Rechte verfügen, um ihre Leistungen vertragsgemäss zu erbringen. Sie verpflichtet sich, Forderungen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich abzuwehren und sämtliche Kosten (inklusive Schadenersatzleistungen) zu übernehmen, welche der Auftraggeberin daraus entstehen.
12. Geheimhaltung
12.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind und an denen aufgrund ihrer Natur nach Treu und Glauben ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
12.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für die Auftraggeberin, soweit sie zur Veröffentlichung folgender Tatsachen und Informationen verpflichtet ist: Name und Adresse von Cloudware, Gegenstand und Auftragswert der Beschaffung, das durchgeführte Vergabeverfahren, das Datum des Vertragsschlusses und des Vertragsbeginns sowie der Zeitraum der Auftragsausführung. Vorbehalten bleiben zwingende Offenlegungspflichten des Schweizer Rechts.
12.3 Ohne schriftliche Einwilligung der Auftraggeberin darf Cloudware mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit der Auftraggeberin besteht oder bestand, nicht werben und die Auftraggeberin auch nicht als Referenz angeben.
12.4 Verletzen die Parteien Pflichten aus der vorliegenden Ziffer 12, so schulden sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 10% der gesamten Vergütung, insgesamt aber höchstens 100'000 Franken. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Parteien nicht von der Einhaltung dieser Pflichten.
13. Datenschutz und Datensicherheit
13.1 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der Schweizer Datenschutzgesetzgebung einzuhalten und die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam zu schützen.
13.2 Im Rahmen der Kryptowährungs-Dienstleistungen verarbeitet Cloudware personenbezogene Daten gemäss der geltenden Datenschutzgrundverordnung und den Finanzmarktaufsichtlichen Anforderungen. Die Daten werden ausschliesslich für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet.
14. Kryptowährungs-Dienstleistungen
14.1 Cloudware bietet Dienstleistungen im Bereich von Kryptowährungen an. Diese umfassen insbesondere die Beratung, die Unterstützung beim Halten (Custody) und das Trading (Handel) von Kryptowährungen zugunsten der Auftraggeberin.
14.2 Die Auftraggeberin anerkennt, dass Kryptowährungen hochvolatile Finanzinstrumente sind und mit erheblichen Risiken verbunden sind, bis hin zum Totalverlust. Cloudware gibt keine Garantie für Renditen oder den Werterhalt.
14.3 Für das Halten von Kryptowährungen setzt Cloudware branchenübliche Sicherheitsmassnahmen ein (insbesondere Cold Storage, Multi-Signature-Verfahren). Die Auftraggeberin ist jedoch damit einverstanden, dass trotz aller Sorgfalt ein Restrisiko des Verlustes (z. B. durch Cyberangriffe, technischen Defekt) besteht.
14.4 Beim Trading handelt Cloudware nach den Weisungen der Auftraggeberin. Cloudware führt Trades über regulierte Börsen oder Broker aus. Die Auftraggeberin trägt das volle Marktrisiko für alle getätigten Transaktionen.
14.5 Cloudware erteilt keine Anlageberatung im Sinne des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG), sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Informationen und Analysen stellen keine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar.
14.6 Die Auftraggeberin verpflichtet sich, alle für die Kryptowährungs-Dienstleistungen erforderlichen Informationen (insbesondere zur Herkunft der Mittel gemäss den geldwäscherechtlichen Bestimmungen) korrekt und vollständig zu liefern.
15. Geldwäscherei-Prävention (AML)
15.1 Cloudware untersteht den Bestimmungen des Schweizer Geldwäschereigesetzes (GwG). Die Auftraggeberin verpflichtet sich, ihre Identität nachzuweisen und alle hierfür notwendigen Dokumente unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
15.2 Bei Verdacht auf Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder anderen illegalen Aktivitäten ist Cloudware berechtigt, Transaktionen zu stoppen und die zuständigen Behörden zu informieren. Die Auftraggeberin verzichtet in solchen Fällen auf Schadenersatzansprüche.
16. Abtretung und Verpfändung
16.1 Cloudware darf Forderungen gegenüber der Auftraggeberin verpfänden oder abtreten, sofern diese vorgängig schriftlich eingewilligt hat. Die Auftraggeberin kann ihre Einwilligung nur in begründeten Fällen verweigern.
17. Vertragsänderungen, Widersprüche und Teilungültigkeit
17.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform.
17.2 Bei Widersprüchen unter den Bestimmungen gilt folgende Rangfolge: Vertragsurkunde, AGB, Offerte.
17.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder undurchsetzbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden die ungültige Bestimmung durch eine gültige ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
18.1 Es gilt Schweizer Recht.
18.2 Der Gerichtsstand ist der eingetragene Sitz der Cloudware Solutions GmbH.